Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2005

Geschäftszahl

2001/13/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0116 E 16. September 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 284, Absatz eins, BAO besteht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung nur, wenn ein solcher in der Berufung (Paragraph 250, BAO), in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, BAO) oder im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Paragraph 276, Absatz eins, BAO) gestellt wird (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Paragraph 284, BAO Tz 1). Kein Anspruch besteht, wenn der Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wird (Hinweis E 16. Februar 1994, 90/13/0071).