Verwaltungsgerichtshof
29.09.2004
2001/13/0013
GRS wie 97/13/0037 E 26. Juni 2002 RS 3
(hier nur zweiter Satz)
Die monokratische Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist dem Vorwurf der Unzuständigkeit ausgesetzt, wenn der Entscheidungsgegenstand in Paragraph 260, Absatz 2, BAO genannt ist, aber nicht der Senat oder der Senatsvorsitzende entscheidet. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt dabei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (Hinweis E 27. März 2002, 98/13/0231).