Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Geschäftszahl

2001/12/0268

Rechtssatz

Nach Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 ist dann, wenn die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in Absatz eins, oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, - ausgenommen die der Post oder Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten - vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten. Die Dienstbehörde hat daher in dem von ihr durchzuführenden Verfahren hinsichtlich der Auswahl der konkret zu betrauenden Amtssachverständigen im Gegensatz zu sonstigen Verfahren keine Wahlmöglichkeit. Die Entscheidung, wer als Sachverständiger in einem Dienstrechtsverfahren heranzuziehen ist, obliegt dem Bundespensionsamt bzw. dem leitenden Arzt vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1258 Blg. NR römisch zwanzig. GP), nicht aber der Dienstbehörde (ausführliche Begründung im E).