Verwaltungsgerichtshof
23.10.2006
2001/12/0245
In den vorliegenden Beschwerdefällen hat die Dienstbehörde ihrer Feststellung der Wertigkeit der Arbeitsplätze der Beamten die auf ein Gutachten gestützte Annahme zu Grunde gelegt, die Arbeitsplätze der Beamten wiesen niedrigere Punktewerte (6/2/2; 3/2; 5/1/2 = 23) auf als derjenige der Richtverwendung "Spezialsachbearbeiter in der Abteilung römisch zwei, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien" (6/2/2; 3/2; 5/3/1 = 24), weshalb auch die Beamten der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E2a zuzuordnen seien. Diese Annahme der Dienstbehörde wäre vor dem Hintergrund der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, von denen abzugehen die Beschwerdefälle keinen Anlass geben, grundsätzlich geeignet, die daraus gezogene Schlussfolgerung der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes der Beamten zu keiner höheren Funktionsgruppe als 2 zu tragen. Ausführungen dazu, dass das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet ist, die von der Dienstbehörde zu Grunde gelegte Annahme zu erschüttern, die Arbeitsplätze der Beamten wiesen einen niedrigeren Punktewert auf als der Arbeitsplatz der Richtverwendung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
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2001/12/0247
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