Verwaltungsgerichtshof
13.03.2002
2001/12/0138
Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Schlussfolgerung, einem Gutachten, dem nicht alle relevanten Aussagen und Unterlagen zu Grunde liegen und das nur auf den Angaben eines Betroffenen aufbaut, komme regelmäßig geringere Beweiskraft zu als einem Gutachten, das neben den Angaben des Betroffenen auf alle vorliegenden Vorgutachten und sonstige Unterlagen Bezug nimmt. Eine solche Beweiswürdigung bedarf allerdings einer näheren und nachvollziehbaren Begründung.
(hier: Der allgemeine Hinweis, ein Privatgutachter "beurteile auf Grund jener Aussagen und Unterlagen, die ihm vom Patienten zur Verfügung gestellt würden, was eine einseitige Sicht der Dinge bewirken könne," vermag eine solche Beweiswürdigung nicht zu tragen, kommt darin doch nicht einmal zum Ausdruck, dass im Fall der von der Beschwerdeführerin beigezogenen Privatsachverständigen tatsächlich eine einseitige Sicht der Dinge vorgelegen sei.)