Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Geschäftszahl

2001/12/0116

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass dem Beamten für den Zeitraum ab März 1997 im Falle eines Anspruches auf Funktionszulage bzw. - abgeltung oder Verwendungszulage Gutgläubigkeit im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 hinsichtlich des Übergenusses an Verwendungsabgeltung zugebilligt werden könnte, weil ihm - anders als noch bei Erhalt der Nachtragszahlung im Februar 1997 - an Hand der allmonatlichen Bezugszettel die Widmung der Beträge von S 802,-

- bzw. S 803,-- als Verwendungsabgeltung ("VWA") erkennbar war, ohne dass noch eine vorübergehende höherwertige Verwendung vorgelegen hätte, sodass ihm Zweifel an der Gebührlichkeit dieses Bezugsbestandteiles hätten kommen müssen.