Verwaltungsgerichtshof
19.02.2003
2001/12/0116
Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsbescheides war dem Beamten an Hand des Bezugszettels zwar die Widmung eines bestimmten Betrages als Nachtragszahlung der Verwendungsabgeltung ("VWA") erkennbar, nicht jedoch eine nähere Aufschlüsselung dieses Betrages auf einzelne Zeiträume (Monate). In Anwendung der in den E vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg 6736 A/1965, vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0168, und vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A/1987, angewendeten Grundsatzes der objektiven Erkennbarkeit musste der Beamte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt keine Zweifel an der Unrechtmäßigkeit eines Teiles der keinen näheren Zeiträumen zugeordneten Nachtragszahlung hegen.