Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Geschäftszahl

2001/12/0106

Rechtssatz

Paragraph 20, Absatz 5, BDG 1979 spricht nur davon, dass die dem Bund gemäß Absatz 4, zu ersetzenden Ausbildungskosten von "der Dienstbehörde ..., die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten zuständig gewesen ist", mit Bescheid festzustellen sind, sodass sich hieraus noch keine Übertragung der Zuständigkeit an eine nachgeordnete Dienstbehörde ergibt.