Verwaltungsgerichtshof
30.05.2001
2001/12/0067
Die Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens im Sinn der Paragraphen 81 bis 90 BDG 1979 und eine Feststellung der Dienstbehörde im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit., dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgte Ermahnung nicht aufgewiesen habe, sind für die Durchführung einer Kündigung wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges nicht Voraussetzung und daher auch nicht erforderlich (Hinweis E 9.5.1983, 82/12/0133).
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120067.X03