Verwaltungsgerichtshof
25.05.2004
2001/11/0279
GRS wie 91/07/0009 E 22. Februar 1994 RS 2
(hier ohne den ersten Satz)
Hat die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist sie auch nicht verpflichtet, die somit nicht vorhandenen Ergebnisse eines solchen den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Die von ihr beabsichtigte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes muß die Behörde nicht dem Parteiengehör unterziehen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Eisenstadt 1990, S 235 zu Paragraph 24, VStG und Paragraph 37, AVG).