Verwaltungsgerichtshof
23.03.2004
2001/11/0075
GRS wie 97/08/0510 E 21. April 1998 RS 2
(hier nur erster Satz)
IZm der Frage, in welchem Ausmaß einer Person, die die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Slbg SHG beantragt, diese Hilfe gewährt werden soll, hat das Prüfschema jeweils an der Frage anzusetzen, ob nur die antragstellende Person hilfebedürftig ist oder auch die in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, wobei für jede Person gesondert zu prüfen ist, ob sie über eigene Mittel verfügt, deren Einsatz ihr zumutbar ist. Zu diesen eigenen Mitteln zählen ua auch leicht liquidierbare Unterhaltsansprüche gegen Dritte, unabhängig davon, ob diese in Hausgemeinschaft leben oder nicht. Schließt das so ermittelte eigene Einkommen der in Hausgemeinschaft lebenden Personen deren Hilfebedürftigkeit aus, ist auf die antragstellende Person jedenfalls der Alleinunterstütztenrichtsatz anzuwenden. Stellt sich nach Anwendung des Prüfschemas hingegen heraus, daß nicht die antragstellende hilfesuchende Person, wohl aber eine andere, mit ihr in Hausgemeinschaft lebende Person als hilfebedürftig anzusehen ist, dann kommt nur diese Person als Alleinunterstützte in Betracht und das Prüfschema ist auf deren Anspruch entsprechend anzuwenden (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 91/08/0093).