Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2004

Geschäftszahl

2001/11/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0510 E 21. April 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Die Heranziehung eines nicht Hilfebedürftigen als "Mitunterstützter" mit dem Ergebnis, daß dessen Mitberücksichtigung nur zu einer Verminderung der Sozialhilfeansprüche führt, die dem Hilfebedürftigen ansonsten zustünde, ist im allgemeinen nicht zulässig (Hinweis E VwGH 29.6.1993, 92/08/0067, E VwGH 28.6.1994, 93/08/0229). Eine aus Hauptunterstützten und Mitunterstützten zusammengesetzte Konstellation setzt daher voraus, daß auch die Angehörigen unterhaltsberechtigt und hilfebedürftig sind (Hinweis E VwGH 24.2.1989, 87/11/0067 zum Tiroler SHG, E VwGH 4.3.1991, 90/19/0238 zum Niederösterreichischen SHG, E VwGH 14.9.1991, 91/08/0004, 91/08/0093, VwSlg 13475 A/1991 zum Kärntner SHG, E 29.6.1993, 92/08/0067 zum Wiener SHG, VfSlg 11662 aus 1988, und 12179 aus 1989, betreffend das Kärntner SHG sowie VfSlg 11993 aus 1983, betreffend das Tiroler SHG).