Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2004

Geschäftszahl

2001/11/0075

Rechtssatz

Das Slbg SHG 1975 (arg. Paragraph 12, Absatz eins und 2 legcit) erfasst zum Zwecke der Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zwei verschiedene Konstellationen, nämlich den Bedarf eines Hilfesuchenden ohne "in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (für ihn gebührt der Richtsatz für Alleinunterstützte) und den Bedarf eines Hilfesuchenden mit "Ehegatten oder Lebensgefährten oder der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" (für diese gebührt der Richtsatz für Haupt- und Mitunterstützte).