Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2004

Geschäftszahl

2001/11/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0216 E 22. Dezember 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen.