Verwaltungsgerichtshof
23.03.2004
2001/11/0075
GRS wie 2003/10/0216 E 22. Dezember 2003 RS 3
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen.