Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2005

Geschäftszahl

2001/10/0230

Rechtssatz

Für die Aufrechnung im Konkurs gelten im Allgemeinen die Erfordernisse der Paragraphen 1438, ff ABGB. Paragraph 1439, Absatz 2, ABGB verweist jedoch auf die Konkursordnung, die im Hinblick auf die konkursrechtlichen Besonderheiten einige Modifikationen vornimmt:

Paragraph 19, Absatz 2, KO erleichtert die Aufrechnung dadurch, dass von den Erfordernissen der Gleichartigkeit, der beiderseitigen Fälligkeit und der Unbedingtheit in gewisser Richtung abgesehen wird. So wird die Aufrechnung insofern erleichtert, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw. solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann. Paragraph 20, KO schränkt sie hingegen dadurch ein, dass die Gegenforderung, die erst nach Verfahrenseröffnung entstanden ist oder in Kenntnis (verschuldeter Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit des Konkursschuldners in den letzten sechs Monaten vor Verfahrenseröffnung erworben wurde, von der Aufrechnung ausgeschlossen ist, sofern der Gläubiger nicht zur Übernahme der Forderung verpflichtet war vergleiche Bartsch/Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4, S. 71). Diese Einschränkung soll verhindern, dass sich einzelne Gläubiger durch den Erwerb von Gegenforderungen gegen den bereits zahlungsunfähigen Gemeinschuldner eine bevorzugte Stellung verschaffen vergleiche OGH vom 25. Mai 1994, 7 Ob 618/93).