Verwaltungsgerichtshof
22.11.2004
2001/10/0225
Der Weideberechtigte ist im Rahmen seines Mitsprachrechtes im Rodungsverfahrens nicht berechtigt, geltend zu machen, die Behörde habe das öffentliche Interesse an der Rodung bzw. dessen Ausmaß falsch beurteilt, zumal er nicht aufzeigt, dass ihm seine Weiderechte ein konkretes Interesse an der Walderhaltung vermitteln.