Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2004

Geschäftszahl

2001/10/0225

Rechtssatz

Der Weideberechtigte ist im Rahmen seines Mitsprachrechtes im Rodungsverfahrens nicht berechtigt, geltend zu machen, die Behörde habe das öffentliche Interesse an der Rodung bzw. dessen Ausmaß falsch beurteilt, zumal er nicht aufzeigt, dass ihm seine Weiderechte ein konkretes Interesse an der Walderhaltung vermitteln.