Verwaltungsgerichtshof
13.10.2004
2001/10/0201
Die Forstbehörde ist berechtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen vergleiche E vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist somit auch dann anwendbar, wenn die Eigenschaft als Windschutzanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ForstG im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zutreffend festgestellt worden ist.