Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 ordnet - mit Bezugnahme auf "Projekte, die in Europaschutzgebieten nach Paragraph 10, leg cit einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind" - eine "derartige Prüfung" an. Aus Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 ergibt sich, dass diese Prüfung "im Rahmen" des (durch Antrag des Projektwerbers eingeleiteten) Bewilligungsverfahrens zu erfolgen hat. Aus dem System von Bewilligungsvoraussetzungen ergibt sich überdies, dass über den Bewilligungsantrag des Projektwerbers eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat, die auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbeständen einschließlich jener des Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 kumulativ Bedacht nimmt. Ein Antrag der Landesumweltanwaltschaft gemäß Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 löst daher - unbeschadet der Lösung der Frage, ob im betreffenden Fall das NÖ NatSchG 2000 anzuwenden und eine solche "Verträglichkeitsprüfung" durchzuführen ist - keine von einem bereits anhängigen Bewilligungsverfahren losgelöste Entscheidungspflicht aus.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081