Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Wenn dem Eventualantrag, dass die Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides nur für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei beantragt werde, eine Bedingung beigefügt wird - nämlich dass der Verwaltungsgerichtshof von der "Untrennbarkeit" der beiden Spruchpunkte ausgehe - , liegt in Ansehung von Spruchpunkt römisch eins eine unzulässige vergleiche zB den hg Beschluss vom 31. Mai 1999, Zl 99/10/0063) bedingte Beschwerdeführung vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081