Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Wenn dem Eventualantrag, dass die Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides nur für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei beantragt werde, eine Bedingung beigefügt wird - nämlich dass der Verwaltungsgerichtshof von der "Untrennbarkeit" der beiden Spruchpunkte ausgehe - , liegt in Ansehung von Spruchpunkt römisch eins eine unzulässige vergleiche zB den hg Beschluss vom 31. Mai 1999, Zl 99/10/0063) bedingte Beschwerdeführung vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081