Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Aus der Sicht des Bewilligungsverfahrens nach den Paragraphen 7, ff NÖ NatSchG 2000 bedeutet die Anwendbarkeit von Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 gegebenfalls das Hinzutreten eines Prüfungsschrittes und weiterer materieller Bewilligungsvoraussetzungen; der Umfang der Angelegenheit, die den Inhalt des Bescheides über eine naturschutzrechtliche Bewilligung bildet, wird damit nicht überschritten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081