Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Aus der Sicht des Bewilligungsverfahrens nach den Paragraphen 7, ff NÖ NatSchG 2000 bedeutet die Anwendbarkeit von Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 gegebenfalls das Hinzutreten eines Prüfungsschrittes und weiterer materieller Bewilligungsvoraussetzungen; der Umfang der Angelegenheit, die den Inhalt des Bescheides über eine naturschutzrechtliche Bewilligung bildet, wird damit nicht überschritten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081