Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Die auf die Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien durch den einfachen Gesetzgeber bezogenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes über die rechtlich doppelte Bedingtheit österreichischer Gesetze (VfSlg 15106 aus 1998,, 15204 aus 1998,, 15683 aus 1999,, sowie das Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 212/02) gelten in gleicher Weise für die Frage, ob für die unmittelbare Anwendung von Regelungen des Gemeinschaftsrechts die Vollziehung des Bundes oder die Vollziehung des Landes zuständig ist; es richtet sich nach der aus der innerstaatlichen Kompetenzverteilung erfließenden Zuständigkeitsordnung, welche Behörde unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu vollziehen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081