Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Auf der Basis der dem Erkenntnis VfSlg 14387 aus 1995, zugrunde liegenden Auffassung ist nicht zweifelhaft, dass der Trassenverordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, HlG - unbeschadet des Umstandes, dass sie im Verhältnis zur Baubewilligung die Trassenführung nicht flächenscharf festlegt, sondern (lediglich) im festgelegten Geländestreifen ein Bauverbot bewirkt - insoweit ebenso wie einer Trassenverordnung nach Paragraph 4, BStG die Wirkung einer Dokumentation öffentlicher Interessen an der Verwirklichung der Verkehrsverbindung im festgelegten Geländestreifen zukommt. Zur Überprüfung dieser öffentlichen Interessen ist die Naturschutzbehörde nicht ermächtigt vergleiche hiezu das hg Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl 99/10/0347). Mit der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung wird die Trassenführung auch flächenscharf festgelegt; die damit festgelegten öffentlichen Interessen an der Verkehrsverbindung unterliegen (ebenfalls) keiner Überprüfung durch die Naturschutzbehörde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081