Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Auf der Basis der dem Erkenntnis VfSlg 14387 aus 1995, zugrunde liegenden Auffassung ist nicht zweifelhaft, dass der Trassenverordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, HlG - unbeschadet des Umstandes, dass sie im Verhältnis zur Baubewilligung die Trassenführung nicht flächenscharf festlegt, sondern (lediglich) im festgelegten Geländestreifen ein Bauverbot bewirkt - insoweit ebenso wie einer Trassenverordnung nach Paragraph 4, BStG die Wirkung einer Dokumentation öffentlicher Interessen an der Verwirklichung der Verkehrsverbindung im festgelegten Geländestreifen zukommt. Zur Überprüfung dieser öffentlichen Interessen ist die Naturschutzbehörde nicht ermächtigt vergleiche hiezu das hg Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl 99/10/0347). Mit der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung wird die Trassenführung auch flächenscharf festgelegt; die damit festgelegten öffentlichen Interessen an der Verkehrsverbindung unterliegen (ebenfalls) keiner Überprüfung durch die Naturschutzbehörde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081