Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Der EuGH hat sich mit Artikel 6, Absatz 4, Satz 1 FFH-RL, soweit ersichtlich, noch nicht beschäftigt. Im Schrifttum vergleiche zB Erbguth, Naturschutz- und Europarecht: Wie weit reicht die Pflicht zur Alternativenprüfung gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Habitatrichtlinie, DVBl 1999, 588; Gellermann, Natura 2000, Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl, 89 ff, jeweils mwN) wird die Auffassung vertreten, dass die Zulassung eines beeinträchtigenden Vorhabens aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Prüfung voraussetze, ob Alternativlösungen bestünden; die Vorschrift gehe also von einer Situation aus, in der sich die für ein Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in einer im Wesentlichen vergleichbaren Weise an einem aus Sicht des Naturschutzes günstigeren Standort oder - soweit ein solcher nicht verfügbar ist - durch eine andere Art der Ausführung verwirklichen ließen vergleiche zum Ganzen zB auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002, 4 A 28.01).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081