Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Die auf dem "Vorsorgeprinzip" beruhende Erlassung beschränkender Maßnahmen setzt den hinreichenden Nachweis einer Gefahr für ein geschütztes Gut auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, das sind die "zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten, die zur Verfügung stehen, und die neuesten Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung", voraus; rein hypothetische Erwägungen genügen nicht. Mit ihren Aussagen zum "Vorsorgeprinzip" hat sich die Rechtsprechung des EuGH durchwegs auf mit wissenschaftlichen Methoden ermittelte Daten betreffend Risken für Gesundheit und Umwelt, die mit bestimmten Technologien, Methoden oder Rezepturen im Allgemeinen verbunden sein könnten, bezogen vergleiche zB auch das zur RL 90/220 EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ergangene Urteil des EuGH vom 21. März 2000, C-6/99, Greenpeace France). Es ging also jeweils um den hinreichenden Nachweis eines mit einer bestimmten (Risiko-)Technologie, Methode oder Rezeptur (durchwegs in Fällen, in denen die wissenschaftliche Erforschung und die Gewinnung von Erfahrungswerten insoweit nicht als abgeschlossen angesehen werden konnte) verbundenen Risikos für die Allgemeinheit.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081