Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Artikel 174, Absatz 2, EG - eine Regelung mit erkennbar programmatischem Inhalt - enthält weder eine Definition des "Vorsorgeprinzips" noch kann ihr eine normative Anordnung entnommen werden. Das hier in Betracht zu ziehende Richtlinienrecht enthält ebenfalls keine ausdrücklichen Anordnungen, die die Ermittlung der jeweiligen Tatsachengrundlage für die Begriffe der "Bedrohung" bzw "Beeinträchtigung" betreffen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081