Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Die Frage allfälliger Auswirkungen eines Vorhabens auf geschützte Güter ist nach den Umständen des betreffenden Falles aufgrund einer Prognose zu lösen, die einerseits von der gegenwärtigen Beschaffenheit der Naturgüter, andererseits von Erfahrungswerten bei vergleichbaren Projekten bzw gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeht vergleiche den hg Beschluss vom 20. Dezember 1999, Zl 99/10/0204).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081