Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Von der - eine durch die Rechtsprechung des EuGH nicht abschließend geklärte Frage des Gemeinschaftsrechts darstellenden -

Annahme ausgehend, dass die "faktischen" bzw "potentiellen" Schutzgebieten zukommenden "Vorwirkungen" des durch Artikel 4, Absatz 4, VSch-RL und Artikel 6, Absatz 2 und 3 FFH-RL vermittelten Schutzes die Untersagung von Projekten durch die Verwaltungsbehörde tragen könnten, setzte eine solche Untersagung unter anderem die Feststellung voraus, das Projekt werde zur erheblichen Beeinträchtigung eines Lebensraumes von bestimmten Vogelarten, dessen Erklärung zum Schutzgebiet erforderlich wäre, bzw zur erheblichen Verschlechterung des Zustandes jener Naturgüter führen, die die Qualität als "potentielles FFH-Gebiet" begründeten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081