Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Mit der schlagwortartigen Bezeichnung von nach Lage, Ausdehnung und den relevanten naturräumlichen Aspekten nicht hinreichend konkret beschriebenen Gebieten als "FFH-Lebensraum" und der nicht weiter konkretisierten Anführung von Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen nicht nach den im einzelnen relevanten Aspekten beschrieben werden, können die im Zusammenhang mit den Begründungsanforderungen bei der Qualifikation eines Gebietes als "potentielles FFH-Gebiet" nicht erfüllt werden. Ebenso wenig könnte den genannten Anforderungen durch eine Bescheidbegründung entsprochen werden, die sich lediglich auf nicht näher begründete Bezeichnungen wie "extrem selten", "wertvoller Bestandteil", "naturschutzfachlich sehr hoch zu bewerten", "nationale Bedeutung", "Seltenheit", "herausragender Wert", "für das gesamte gemeldete Natura 2000-Gebiet bedeutend", "seltenste Arten", "besonderer Erhaltungszustand", "wesentlich für die Erhaltung und Integrität des gemeldeten Natura 2000-Gebietes" stützen könnte. Derartige Bewertungen könnten gesetzmäßiger Weise nur am Ende eines im Einzelnen dokumentierten, nachvollziehbar auf die relevanten quantitativen und qualitativen Aspekte bezogenen und eine vergleichende, ebenfalls nachvollziehbar auf konkreten Feststellungen beruhende "relative Bewertung" umfassenden Ermittlungs- und Denkvorganges stehen, diesen aber nicht ersetzen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081