Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Der EuGH lehnt die Entscheidung über Vorlagefragen eines nationalen Gerichtes ab, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beurteilung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind vergleiche zuletzt das Urteil vom 5. Februar 2004, C-380/01, Gustav Schneider gegen Bundesminister für Justiz).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081