Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Der EuGH sah die Pflichten der Mitgliedsstaaten aus der FFH-RL als verletzt an, wenn der Mitgliedsstaat der Kommission die in Artikel 4, Absatz eins, Unterabsatz 1 FFH-RL genannte Liste von Gebieten innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht übermittelt hatte vergleiche Urteile vom 11. September 2001, C 71/99, Slg 2000 I-5811, Kommission/Deutschland, C 67/99, Slg 2000 I-5757, Kommission/Irland, C-220/99, Slg 2000 I-5831, Kommission/Frankreich) bzw weil er innerhalb der nach Artikel 12, Absatz eins, Buchstaben b und d der FFH-RL gesetzten Frist die Maßnahmen nicht ergriffen hatte, die erforderlich sind, um ein strenges Schutzsystem für eine bestimmte Tierart einzurichten (Urteil vom 30. Jänner 2002, C-103/00, Kommission/Griechenland) bzw innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um Artikel 6, Absatz 3 und 4 der Richtlinie nachzukommen (Urteil vom 6. April 2000, C-256/98, Slg 2000 I-2487, Kommission/Frankreich). Zuletzt hat der EuGH im Urteil vom 29. Jänner 2004, C-209/02, Kommission/Österreich, Wörschacher Moos, ausgesprochen, die Republik Österreich habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 7, FFH-RL verstoßen, dass das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage der Gemeinde Wörschach im Bundesland Steiermark trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (Crex crex) in dem dort befindlichen, nach Artikel 4, VSch-RL zum besonderen Schutzgebiet erklärten "Wörschacher Moos" bewilligt worden sei.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081