Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Der Rechtsprechung des EuGH ist zu entnehmen, dass eine (förmliche) "Einleitung des Genehmigungsverfahrens" vorliegt, wenn jenes innerstaatliche Verfahren eingeleitet wurde, in dem auch die Durchführung der UVP geboten gewesen wäre, hätte das Gemeinschaftsrecht bzw die UVP-RL (für den betreffenden Mitgliedsstaat) bereits gegolten. Der EuGH geht im Fall "mehrstufiger Genehmigungsverfahren" davon aus, dass die UVP durchzuführen ist, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat vergleiche das Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, Rn 53). Dies ist der Fall, wenn jenes Verfahren eingeleitet wurde, in welchem nach der innerstaatlichen Rechtsordnung das Projekt in seinem Kern und in seiner konkreten Ausführung zu prüfen ist. Voraussetzung der Einleitung dieses Genehmigungsverfahrens ist (unter anderem) ein konkreter, das Projekt in den Einzelheiten der geplanten Ausführung darlegender Antrag.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081