Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Da eine Kundmachung des die "Meldung" des Landschaftsschutzgebietes "Rax - Schneeberg" an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Vogelschutzgebiet nach Artikel 4, VSch-RL und als besonderes Schutzgebiet nach Artikel 4, Ziffer eins, FFH-RL umfassenden Beschlusses der NÖ Landesregierung nach den für deren Verordnungen geltenden Vorschriften vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, NÖ VerlautbarungsG, LGBl 0700/00) nicht erfolgt ist, handelt es sich bei diesen "Meldungen" um Rechtsakte, die der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht anzuwenden hat vergleiche des Näheren Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Aufl, Rz 603 mwN). Damit fehlt aber ein wirksamer Rechtsakt, der - als "Meldung" im Sinn von Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 - die Grundlage für die Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung" und die auf die Vorschriften über diese gestützte Versagung einer Bewilligung bieten könnte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081