Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Der Gesetzgeber des Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 hat die "Meldungen" nach der angeführten Gesetzesstelle mit Wirkungen ausgestattet, die diese als Rechtsverordnungen charakterisieren. Dabei stand dem Gesetzgeber das in Paragraphen 9 und 10 dieses Gesetzes normierte, bestimmte Wirkungen an die in Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 geregelte Verordnung anknüpfende System vor Augen. In verfassungskonformer Interpretation ist daher davon auszugehen, dass die in Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 bezeichneten "Meldungen" - unbeschadet ihrer rechtlichen Einordnung, soweit sie als Rechtshandlungen gegenüber der Europäischen Kommission in Erscheinung treten - von der Verwaltungsbehörde, die nach den Organisationsvorschriften zu ihrer Erstattung zuständig sind, mit Wirkung für den innerstaatlichen Rechtsbereich als Verordnung zu erlassen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081