Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 knüpft nicht im Sinne einer "statischen Verweisung" an vor der Erlassung des Gesetzes erstattete Meldungen als "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" oder als Vogelschutzgebiet an; vielmehr ergibt das mit dem Begriff der "Meldung" verwiesene System der in Rede stehenden Richtlinien, dass nach der gesetzlichen Regelung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstattete "Meldungen" die in Paragraph 38, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 normierten Wirkungen - gegebenenfalls einen Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung bzw ein Hindernis für die Ausführung des Vorhabens zu bilden - auszulösen geeignet sein sollen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081