Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 knüpft nicht im Sinne einer "statischen Verweisung" an vor der Erlassung des Gesetzes erstattete Meldungen als "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" oder als Vogelschutzgebiet an; vielmehr ergibt das mit dem Begriff der "Meldung" verwiesene System der in Rede stehenden Richtlinien, dass nach der gesetzlichen Regelung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstattete "Meldungen" die in Paragraph 38, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 normierten Wirkungen - gegebenenfalls einen Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung bzw ein Hindernis für die Ausführung des Vorhabens zu bilden - auszulösen geeignet sein sollen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081