Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Ohne Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Meldung als Vogelschutzgebiet" in Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 ist die Regelung des Artikel 7, FFH-RL vergleiche hiezu des Näheren das Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2000, C-374/98, Slg I-10799, Kommission/Frankreich, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2002, Zl 99/10/0159); denn die dort angeordneten Rechtswirkungen knüpfen an Artikel 4, Absatz eins, oder 2 VSch-RL an und verleihen der Erteilung von Informationen nach Artikel 4, Absatz 3, VSch-RL keine andere rechtliche Qualität.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081