Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Eisenbahnbauvorhaben, die im zeitlichen Geltungsbereich des NÖ NatSchG in der Fassung vor Inkrafttreten des NÖ NatSchG 2000 im Vertrauen auf diese Rechtslage, verbunden mit maßgeblichen Investitionen, in Angriff genommen wurden, unterliegen naturschutzgesetzlichen Regelungen nur unter jenen Einschränkungen, die Paragraph 2, Absatz 3, NÖ NatSchG 1977, Landesgesetzblatt 5500-4, für (unter anderem) Eisenbahnbauvorhaben vorsieht. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall in verfassungskonformer Auslegung jener Bestimmungen des Gesetzes, die seinen zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben, das Verfahren nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht (und nicht - ungeachtet der Verfahrensdauer und der Anzahl der Rechtsgänge - nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht) zu führen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081