Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Eisenbahnbauvorhaben, die im zeitlichen Geltungsbereich des NÖ NatSchG in der Fassung vor Inkrafttreten des NÖ NatSchG 2000 im Vertrauen auf diese Rechtslage, verbunden mit maßgeblichen Investitionen, in Angriff genommen wurden, unterliegen naturschutzgesetzlichen Regelungen nur unter jenen Einschränkungen, die Paragraph 2, Absatz 3, NÖ NatSchG 1977, Landesgesetzblatt 5500-4, für (unter anderem) Eisenbahnbauvorhaben vorsieht. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall in verfassungskonformer Auslegung jener Bestimmungen des Gesetzes, die seinen zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben, das Verfahren nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht (und nicht - ungeachtet der Verfahrensdauer und der Anzahl der Rechtsgänge - nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht) zu führen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081