Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Wenn durch eine Regelung Tatbestände erfasst werden, die zuvor keiner Eingriffsregelung unterlegen sind, ist es maßgeblich, ob im berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage maßgebliche Dispositionen vorgenommen worden sind. Wenn Anhaltspunkte für eine besondere, für die Allgemeinheit unmittelbar zu erwartende Gefahr, die den sofortigen Eingriff in eine allenfalls erworbene Rechtsposition rechtfertigt, nicht zu sehen sind, setzt eine gesetzmäßige Bescheidbegründung in diesem Punkt somit Feststellungen über Art, Ausmaß und zeitliche Lagerung von im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage (hier:
die durch das Fehlen der Möglichkeit einer Untersagung oder wesentlichen Erschwerung des Vorhabens aus Gründen des Naturschutzes gekennzeichnet war; vergleiche 8.1.3. des hg Erkenntnisses vom 20. Dezember 1999, Zl 99/10/0204) vorgenommenen wirtschaftlichen Dispositionen voraus.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081