Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VfGH vergleiche das Erkenntnis vom 28. Februar 2002, VfSlg 16452) sind Regelungen, die Tatbestände erfassen, die zuvor keiner Eingriffsregelung unterlagen, in verfassungskonformer Auslegung auf weit fortgeschrittene, im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in Angriff genommene Vorhaben nur dann anzuwenden, wenn damit einer neu gewonnenen Einsicht in eine besondere, für die Allgemeinheit unmittelbar zu erwartende Gefahr, die den sofortigen Eingriff in die Rechtsposition rechtfertigt, Rechnung getragen wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081