Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche das Erkenntnis vom 28. Februar 2002, VfSlg 16452) ist Dispositionen von Privatpersonen, die im Hinblick auf eine entsprechende Rechtslage faktisch getroffen wurden, verfassungsrechtlich aus Sachlichkeitserwägungen Vertrauensschutz gewährt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes sind nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Vollziehung maßgeblich. Im Zweifel hat die Behörde eine Bestimmung so auszulegen, dass sie der Verfassung (hier: den Anforderungen des Vertrauensschutzes) nicht widerspricht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081