Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche das Erkenntnis vom 28. Februar 2002, VfSlg 16452) ist Dispositionen von Privatpersonen, die im Hinblick auf eine entsprechende Rechtslage faktisch getroffen wurden, verfassungsrechtlich aus Sachlichkeitserwägungen Vertrauensschutz gewährt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes sind nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Vollziehung maßgeblich. Im Zweifel hat die Behörde eine Bestimmung so auszulegen, dass sie der Verfassung (hier: den Anforderungen des Vertrauensschutzes) nicht widerspricht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081