Verwaltungsgerichtshof
11.06.2001
2001/10/0084
Die Zuständigkeit zur Erlassung eines auf Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 gegründeten Untersagungsbescheides fällt nach Ablauf der Frist von drei Monaten weg; nach Ablauf dieser Frist erlassene Bescheide sind mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet vergleiche das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zl 91/10/0215 mwH).