Verwaltungsgerichtshof
11.06.2001
2001/10/0084
Hinweise, Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung im Sinne des Paragraph 58, AVG gewertet werden.