Verwaltungsgerichtshof
11.06.2001
2001/10/0084
GRS wie 2001/08/0046 E 16. Mai 2001 RS 1
Bescheide nach Paragraph 56, AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (Hinweis E 27. November 1986, 86/08/0143).