Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Geschäftszahl

2001/10/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0046 E 16. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Bescheide nach Paragraph 56, AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (Hinweis E 27. November 1986, 86/08/0143).