Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Geschäftszahl

2001/09/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0014 B 10. Mai 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist als notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen läßt (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085).