Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Geschäftszahl

2001/09/0195

Rechtssatz

Das Urteil des EuGH vom 27. September 2001 (in der Rechtsache C- 63/99, The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte Wieslaw Gloszczuk und Elzbieta Gloszczuk, Sammlung 2001, Seite I-06369) behandelt eine Auslegung der Artikel 44 und 58 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vergleiche den Text dieses Abkommens in ABl. Nr. L 348 vom 31/12/1993). Das Diskriminierungsverbot des Artikel 44, Absatz 3, des genannten Abkommens betrifft jedoch das Recht auf Zugang zu gewerblichen Tätigkeiten, kaufmännischen und freiberuflichen Tätigkeiten, ferner das Recht, sie als Selbstständiger auszuüben, sowie das Recht, Firmen zu gründen und zu leiten. Rechte aus dieser Bestimmung können polnische Staatsangehörige ausschließlich für den Zugang zu Erwerbstätigkeiten, die unabhängig vom Arbeitsmarkt sind, ziehen vergleiche Randnr. 41 und 57 des genannten Urteils). Dass der von der D Gesellschaft mbH verwendete Ausländer - der seinen eigenen Angaben zufolge als Tourist nach Österreich kam und der über kein Unternehmen verfügt - bei seiner Einreise den Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Österreich erklärt habe, er wolle in Österreich eine Arbeitnehmer- oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wurde jedenfalls nicht festgestellt und es wird derartiges vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet; aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ergibt sich, dass der Ausländer nach Österreich als "Tourist" eingereist ist. Der verwendete Ausländer fällt daher nicht in den Schutzbereich des Europa-Abkommens vergleiche Randnr. 75 des genannten Urteils des EuGH).