Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Geschäftszahl

2001/09/0195

Rechtssatz

Die Beschwerdebehauptung, einzelne aus dem "Rahmenwerkvertrag" ins Treffen geführte Vertragsbestimmungen seien "zentral" bzw. für das "Gesamtbild der Tätigkeit" des Ausländers prägend gewesen, widerspricht den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, weil der Ausländer abweichend von der urkundlichen "Werkvertragslösung" verwendet wurde. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, der Ausländer habe kein "Werk" hergestellt und er sei bei der Verteilung der Werbemittel in seiner Entscheidungsfreiheit auf ein Minimum beschränkt gewesen, ist zutreffend und nachvollziehbar vergleiche hiezu etwa die E vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0093, vom 3. September 1998, Zl. 95/09/0172, und vom 27. Oktober 1999, Zlen. 98/09/0033 bis 0036). Dass der Ausländer regelmäßig wiederkehrende Leistungen erbrachte und bei der Leistungserbringung in der genannten Weise beschränkt war, ergibt sich vorliegend insbesondere daraus, dass der "Rahmenwerkvertrag" auf unbestimmte Zeit (allerdings mit der Möglichkeit, ihn jederzeit zu beenden) abgeschlossen wurde und die Verteilung im "Zustellgebiet" für den selben Tag bestimmt war. Eine leistungsbezogene Entlohnung des Ausländers mit einem an der Erledigung von Stückzahlen orientierten Entgelt (etwa Akkordlohn) ist bei Dienstverträgen durchaus üblich und spricht nicht für eine Tätigkeit des Ausländers als selbstständiger Unternehmer vergleiche hiezu das genannte E Zlen. 98/09/0033 bis 0036).