Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2001/09/0158
GRS wie 94/09/0301 E 19. Jänner 1995 RS 1
Hier ohne letzten Satz.
Der Tatzeitpunkt einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ist mit der Angabe des Kalendertages ausreichend bestimmt angegeben. Gerade die Umschreibung der Tatzeit mit dem Kalendertag bewahrt den Bf davor, daß die Verwaltungsbehörde bezüglich einer anderen Tatzeit an demselben Tag ein gleichartiges (also denselben Ausländer betreffendes) Verwaltungsstrafverfahren einleitet. Die Angabe der Uhrzeit, zu welcher die unerlaubte
Tätigkeit ausgeübt wurde, ist daher nicht erforderlich.