Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

2001/09/0012

Rechtssatz

Wirft eine Universitätsassistentin im Laborraum einer Universität eine Glasflasche mit einer gefährlichen Flüssigkeit 'durch die Gegend', so ist dieses Verhalten - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit diese Handlung nun tatsächlich in die Öffentlichkeit gedrungen ist - offenkundig geeignet, das Ansehen des Amtes und auch der Universität zu gefährden. Sie ist überdies auch dazu geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, weil es den dienstlichen Interessen, insbesondere auch an einem reibungslosen Betriebsklima, offensichtlich entgegenläuft, wenn sich eine wissenschaftliche Beamtin gegenüber anderen Universitätsangehörigen - ungeachtet eines ungehörigen Verhaltens des Vorgesetzten der Beamtin - derart verhält. Hiebei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob ihr Verhalten der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden ist oder in dieser allenfalls besonderes Aufsehen erregt hat (Hinweis E 21. 01. 1998, 95/09/0186).