Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Geschäftszahl

2001/08/0229

Rechtssatz

Der VwGH hat im E 21.9.1993, 92/08/0098, ausgesprochen, dass die Beitragsfreiheit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte nur dann eintritt, wenn die Beförderung durch den Arbeitgeber erfolgt, nicht aber auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in firmeneigenes Kraftfahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.