Verwaltungsgerichtshof
26.05.2004
2001/08/0214
GRS wie 88/08/0145 E 7. Juli 1992 RS 2
Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem Paragraph 35, Absatz 3, ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/08/0215