Verwaltungsgerichtshof
26.05.2004
2001/08/0209
Zwischen der Haftung des Primärschuldners und der des Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG muss ein Zusammenhang bestehen. Dieser ergibt sich unmittelbar aus den Voraussetzungen für die Vertreterhaftung; vor allem das Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner zeigt zweierlei: zum einen, dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen kann, als die Haftung entstanden ist, dh. als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist. Von
Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gemeinten Sinne kann aber zum anderen nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs uneinbringlich geworden) ist.